Die Satzung

 

I. Bezeichnung, Sitz, Dauer und Zweck

 

 

Art. 1: Benennung:

THEATERPÄDAGOGISCHES ZENTRUM BRIXEN -THEATER IM REGENBOGEN

 

 

Art. 2: Sitz:

Der Sitz des Vereines ist in Brixen und kann innerhalb der Gemeinde durch Beschluss des Vorstandes verlegt werden.

 

 

Art. 3: Inhalt - Zweck - Ziel:

 

Förderung und Pflege der Theaterpädagogik in Südtirol.

Das Vereinsziel wird erreicht insbesondere durch

 

  • die Realisierung theaterpädagogische Projekte in ihrer ganzen Vielfalt im Freizeit-, Schul- und Sozialbereich mit Menschen aller Altersstufen

 

  • durch die Realisierung von innovativen Theaterproduktionen für Kindern und Jugendliche, Behinderte, Senioren und im Amateurtheater

 

  • Beratungstätigkeit und Erstellung von theaterpädagogischer Literatur sowie den Verleih und die Vermittlung technischer Geräte

 

  • Durchführung von Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen im Bereich Theaterpädagogik

 

  • Abhaltung von Symposien und Diskussionsforen zum Thema Theaterpädagogik.

 

  • Durchführung von Austauschprojekten mit ähnlichen Gruppen aus dem In- und Ausland, Durchführung von Theatertreffen auf regionaler und internationaler Ebene.

 

Alle Einnahmen, insbesondere jene aus gewerblichen Tätigkeiten müssen für die institutionelle Zielsetzung verwendet werden.

 

 

Art. 4: Gemeinnützigkeit

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke und ist nicht auf Gewinn ausgerichtet. Eine, auch indirekte Ausschüttung von eventuellen Gewinnen unter den Mitgliedern, ist ausgeschlossen.

 

 

 

II. Mitglieder des Trägervereins

 

 

Art. 5: Die Arten der Mitgliedschaft:

 

Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in:

-         ordentliche Mitglieder

-         unterstützende Mitglieder

-         SpielerInnen

 

Als ordentliche Mitglieder können aufgenommen werden

 

-         jene Personen, die ein Mindestalter von 15 Jahren haben und einen schriftlichen Antrag an den Vorstand stellen, sowie einen jährlichen Mitgliedsbeitrag bezahlen; die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. Diese Mitglieder bilden die Vollversammlung des Vereins.

 

Als unterstützende Mitglieder können aufgenommen werden

 

-         jene Körperschaften, Vereine oder Personen, welche die Vereinstätigkeit entweder durch Zahlung eines höheren Mitgliedsbeitrags oder durch eine besondere ideelle oder fachliche Leistung fördern

 

SpielerInnen sind jene Personen, welche

 

-         für die Dauer einer Theaterwerkstatt oder länger die Angebote des Theaterpädagogischen Zentrums Brixen nutzen und einen jährlichen Kursbeitrag bezahlen.

 

 

Art. 6: Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

 

Jedes Vereinsmitglied hat das Recht, an den Vollversammlungen teilzunehmen, Vorschläge zu unterbreiten, sowie Einrichtungen und Angebote des Vereins im Rahmen beschlossener Regelungen zu nützen. Das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern zu.

 

 

Art. 7: Erlöschen der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar. Sie erlischt durch

 

a)  Tod

b)  durch Austritt aufgrund einer schriftlichen Erklärung an den Vorstand, die jederzeit erfolgen kann und sofort rechtskräftig ist.

c)  durch Ausschluss

d)  durch Auflösung des Vereines

 

Der Ausschluss eines Mitgliedes ist vom Vorstand zu beschließen und erfolgt, wenn das Mitglied:

 

a) die Statuten oder die Beschlüsse der Vollversammlung oder der Vereinsführung mißachtet.

 

b)  den Ruf und das Ansehen des Vereines schädigt oder den Zielsetzungen des Vereines entgegenarbeitet;

 

c)  wenn während der Mitgliedschaft die statutarischen Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind;

 

d)  wenn der Mitgliedsbeitrag für zwei aufeinanderfolgende Jahre nicht bezahlt wird.

 

Der Ausschluss hat den Verlust der Mitgliedschaft für mindestens ein Jahr zur Folge. Die endgültige Festsetzung der Dauer des Ausschlusses obliegt dem Vorstand.

 

 

III. Verwaltung des Vereins

 

Art. 8
Vereinsorgane

 

Die Organe des Theaters im Regenbogen sind:

 

a)  die Vollversammlung

b)  der Vorstand

c)  das Schiedsgericht

d)  die Rechnungsprüfer

 

Art. 9:
Einberufung der Mitgliedervollversammlung

 

Die Mitglieder - Vollversammlung ist jährlich einmal einzuberufen. Außerdem ist eine Mitglieder – Versammlung auf begründetes Verlangen von mindestens einem Drittel der Mitglieder einzuberufen. Die Mitglieder werden schriftlich mit Angabe des Tages, der Stunde, des Ortes, der Versammlung und der Tagesordnung mindestens 10 Tage vor dem Versammlungstermin (Poststempel) eingeladen.

 

Art. 10:
Führung der Mitgliederversammlung

 

Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende oder bei dessen Abwesenheit der Stellvertreter; bei Abwesenheit von beiden ernennt die Mitgliederversammlung selbst einen Versammlungsleiter.

 

Die Mitgliederversammlung ernennt einen Schriftführer und, falls notwendig, zwei Stimmzähler.

 

Über die Vollversammlung wird ein Protokoll geführt, das im Protokollbuch der Vollversammlung eingetragen und vom Vorsitzenden und dem Schriftführer unterzeichnet wird.

 

Art. 11:
Aufgaben der Mitgliedervollversammlung

 

Die Mitgliederversammlung wählt den Vorsitzenden, den Stellvertreter und drei weitere  Vorstandsmitglieder, sowie zwei Rechnungsprüfer und das Schiedsgericht. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter müssen volljährig sein. Sie befindet über das Tätigkeitsprogramm, genehmigt den Haushaltsvoranschlag und die Jahresabschlussprüfung.

 

 

Art. 12:
Beschlüsse der Mitgliederversammlung
 

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit absoluter Mehrheit gefasst, soweit nicht die Satzungen in Einzelfällen anders bestimmen. In zweiter Einberufung ist die Beschlussfähigkeit bei Anwesenheit von mindestens drei Personen gegeben.

 

Art. 13:
Der Vorstand

 

Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

 

  • dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter und einem weiteren ordentlichen Mitglied, das von der Vollversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit für die Dauer von drei Jahren gewählt wird.

  • den hauptamtlichen bzw. nebenamtlichen Mitarbeitern, die mit beratender Stimme teilnehmen

 

 

Art. 14:
Aufgaben des Vorstands

 

a)     für die ordnungsgemäße Durchführung des Jahresprogramms und der Erledigung der laufenden Aufgaben;

b)     für die Beschaffung der Mittel für laufende Ausgaben;

c)      für die Vereinsverwaltung;

d)     für die Einstellung und Betreuung eventueller Mitarbeiter,

 

 

 

 Die Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden oder – in dessen Abwesenheit – von seinem Stellvertreter geleitet.

 Über die Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu führen, das im Protokollbuch einzutragen und vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

Art. 15
Rechtliche Vertretung

Der Vorsitzende, oder bei dessen Verhinderung der Stellvertreter, vertritt den Verein gesetzlich gegenüber Dritten und bei Gericht. Er sorgt für die Durchführung der Beschlüsse des Vorstandes. In Dringlichkeitsfällen ist er befugt, die Vorstandbefugnisse auszuüben, vorbehaltlich nachträglicher Genehmigung durch den Vorstand in der nächsten Sitzung.

Art. 16
Rechnungsprüfer

Die von der Mitgliederversammlung ernannten Rechnungsprüfer müssen nicht Mitglieder des Vereins sein und bleiben drei Jahre im Amt.

 

 

Art. 17
Statutenänderung

 

  

Art. 18
Schiedsgericht

 

 

 Der Schiedsspruch ist unanfechtbar, vorbehalten zwingender Gesetzesbestimmungen.

  

IV. Vermögen- Finanzgebarung

Art. 19
Das Vereinsvermögen

Das Vereinsvermögen setzt sich zusammen aus

  • aus den beweglichen und unbeweglichen Gütern, welche Eigentum des Vereins sind

  •  aus allfälligen Rücklagen und aus Bilanzüberschüssen

  • aus allfälligen Schenkungen, Vermächtnissen, Spenden und Zuwendungen jeder Art, die zur Vermögensbildung bestimmt sind

 

Art. 20
Finanzierung des Vereins

 

 

Die Finanzierung erfolgt durch:

-         Beiträge des Landes

-         Beiträge der Gemeinde

-         Beiträge anderer Körperschaften

-         Mitgliedsbeiträge

-         Sammlungen, Spenden, Erlös von Eigeninitiativen

-         Vermächtnisse

 

Art. 21
Das Geschäftsjahr

 

Das Geschäftsjahr beginnt mit dem 01. Jänner und endet mit dem 31. Dezember eines jeden Jahres. Binnen 31. Jänner des darauffolgenden Jahres hat der Vorstand die Jahresabschlussrechnung zu erstellen und der Mitgliedervollversammlung vorzulegen.

  

V. Führung des Theaterpädagogischen Zentrums Brixen

 

Art. 22
Ernennung von Verantwortlichen
 
  •  eine/n hauptamtliche/n Verantwortliche/n für die Führung des Theaterpädagogischen Zentrums Brixen.

  • eine/n oder mehrere hauptamtliche oder nebenamtliche TheaterpädagogInnen für die Durchführung der Tätigkeit; es können auch PraktikantInnen hinzugezogen werden

  • eine/n Verantwortliche/n für die Abwicklung der Verwaltungstätigkeit

 

V. Anderes

 Art. 23
Auflösung des Vereins
  • Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer außerordentlichen Vollversammlung beschlossen werden.

  • Das eventuell nach vollständiger Erfüllung finanzieller Verpflichtungen verbleibende Vermögen, wird gemeinnützigen Zwecken zugeführt.

Art. 24:

Für alles, was hier nicht ausdrücklich geregelt ist, gelten die einschlägigen Bestimmungen des bürgerlichen Gesetzbuches.

Art. 25:

Der Mitgliederversammlung bleibt es vorbehalten, den Antrag des Vereins als juridische Person des privaten Rechts zu beschließen.

Brixen, am 17. Dezember 2000

 

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