Die Satzung
I.
Bezeichnung, Sitz, Dauer und Zweck
Art. 1:
Benennung:
THEATERPÄDAGOGISCHES
ZENTRUM BRIXEN -THEATER IM REGENBOGEN
Art. 2:
Sitz:
Der Sitz des Vereines
ist in Brixen und kann innerhalb der Gemeinde durch Beschluss des
Vorstandes verlegt werden.
Art. 3:
Inhalt - Zweck - Ziel:
Förderung und Pflege der
Theaterpädagogik in Südtirol.
Das Vereinsziel wird
erreicht insbesondere durch
- die Realisierung
theaterpädagogische Projekte in ihrer ganzen Vielfalt im Freizeit-,
Schul- und Sozialbereich mit Menschen aller Altersstufen
- durch die
Realisierung von innovativen Theaterproduktionen für Kindern
und Jugendliche, Behinderte, Senioren und im Amateurtheater
-
Beratungstätigkeit und Erstellung von theaterpädagogischer Literatur
sowie den Verleih und die Vermittlung technischer Geräte
- Durchführung von
Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen im Bereich Theaterpädagogik
- Abhaltung von
Symposien und Diskussionsforen zum Thema Theaterpädagogik.
- Durchführung von
Austauschprojekten mit ähnlichen Gruppen aus dem In- und Ausland,
Durchführung von Theatertreffen auf regionaler und internationaler
Ebene.
Alle Einnahmen,
insbesondere jene aus gewerblichen Tätigkeiten müssen für die
institutionelle Zielsetzung verwendet werden.
Art. 4:
Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke und ist nicht auf
Gewinn ausgerichtet. Eine, auch indirekte Ausschüttung von eventuellen
Gewinnen unter den Mitgliedern, ist ausgeschlossen.
II.
Mitglieder des Trägervereins
Art. 5:
Die Arten der Mitgliedschaft:
Die Mitglieder des
Vereins gliedern sich in:
-
ordentliche Mitglieder
-
unterstützende Mitglieder
-
SpielerInnen
Als ordentliche
Mitglieder können aufgenommen werden
-
jene Personen, die ein
Mindestalter von 15 Jahren haben und einen schriftlichen Antrag an den
Vorstand stellen, sowie einen jährlichen Mitgliedsbeitrag bezahlen; die
Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. Diese Mitglieder
bilden die Vollversammlung des Vereins.
Als unterstützende
Mitglieder können aufgenommen werden
-
jene Körperschaften, Vereine
oder Personen, welche die Vereinstätigkeit entweder durch Zahlung eines
höheren Mitgliedsbeitrags oder durch eine besondere ideelle oder
fachliche Leistung fördern
SpielerInnen sind jene
Personen, welche
-
für die Dauer einer
Theaterwerkstatt oder länger die Angebote des Theaterpädagogischen
Zentrums Brixen nutzen und einen jährlichen Kursbeitrag bezahlen.
Art. 6: Rechte und Pflichten der
Mitglieder
Jedes Vereinsmitglied
hat das Recht, an den Vollversammlungen teilzunehmen, Vorschläge zu
unterbreiten, sowie Einrichtungen und Angebote des Vereins im Rahmen
beschlossener Regelungen zu nützen. Das aktive und passive Wahlrecht
steht nur den ordentlichen Mitgliedern zu.
Art. 7:
Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft ist
nicht übertragbar. Sie erlischt durch
a)
Tod
b)
durch Austritt aufgrund einer schriftlichen Erklärung an den
Vorstand, die jederzeit erfolgen kann und sofort rechtskräftig ist.
c)
durch Ausschluss
d)
durch Auflösung des Vereines
Der Ausschluss
eines Mitgliedes ist vom Vorstand zu beschließen und erfolgt, wenn das
Mitglied:
a) die Statuten oder die
Beschlüsse der Vollversammlung oder der Vereinsführung mißachtet.
b)
den Ruf und das Ansehen des Vereines schädigt oder den
Zielsetzungen des Vereines entgegenarbeitet;
c)
wenn während der Mitgliedschaft die statutarischen
Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind;
d)
wenn der Mitgliedsbeitrag für zwei aufeinanderfolgende Jahre
nicht bezahlt wird.
Der Ausschluss hat den
Verlust der Mitgliedschaft für mindestens ein Jahr zur Folge. Die
endgültige Festsetzung der Dauer des Ausschlusses obliegt dem Vorstand.
III.
Verwaltung des Vereins
Art. 8
Vereinsorgane
Die Organe des Theaters
im Regenbogen sind:
a)
die Vollversammlung
b)
der Vorstand
c)
das Schiedsgericht
d)
die Rechnungsprüfer
Art. 9:
Einberufung der
Mitgliedervollversammlung
Die Mitglieder -
Vollversammlung ist jährlich einmal einzuberufen. Außerdem ist eine
Mitglieder – Versammlung auf begründetes Verlangen von mindestens einem
Drittel der Mitglieder einzuberufen. Die Mitglieder werden schriftlich
mit Angabe des Tages, der Stunde, des Ortes, der Versammlung und der
Tagesordnung mindestens 10 Tage vor dem Versammlungstermin (Poststempel)
eingeladen.
Art. 10:
Führung der Mitgliederversammlung
Den Vorsitz der
Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende oder bei dessen Abwesenheit
der Stellvertreter; bei Abwesenheit von beiden ernennt die
Mitgliederversammlung selbst einen Versammlungsleiter.
Die
Mitgliederversammlung ernennt einen Schriftführer und, falls notwendig,
zwei Stimmzähler.
Über die Vollversammlung
wird ein Protokoll geführt, das im Protokollbuch der Vollversammlung
eingetragen und vom Vorsitzenden und dem Schriftführer unterzeichnet
wird.
Art. 11:
Aufgaben der
Mitgliedervollversammlung
Die
Mitgliederversammlung wählt den Vorsitzenden, den Stellvertreter und
drei weitere Vorstandsmitglieder, sowie zwei Rechnungsprüfer und das
Schiedsgericht. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter müssen
volljährig sein. Sie befindet über das Tätigkeitsprogramm, genehmigt den
Haushaltsvoranschlag und die Jahresabschlussprüfung.
Art. 12:
Beschlüsse der Mitgliederversammlung
Die
Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der
Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit absoluter Mehrheit
gefasst, soweit nicht die Satzungen in Einzelfällen anders bestimmen. In
zweiter Einberufung ist die Beschlussfähigkeit bei Anwesenheit von
mindestens drei Personen gegeben.
Art. 13:
Der Vorstand
Der Vorstand setzt sich
zusammen aus:
-
dem Vorsitzenden,
dem Stellvertreter und einem weiteren ordentlichen Mitglied, das von
der Vollversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit für die Dauer von
drei Jahren gewählt wird.
-
den hauptamtlichen
bzw. nebenamtlichen Mitarbeitern, die mit beratender Stimme
teilnehmen
Art. 14:
Aufgaben des Vorstands
a)
für die ordnungsgemäße Durchführung des Jahresprogramms und der
Erledigung der laufenden Aufgaben;
b)
für die Beschaffung der Mittel für laufende Ausgaben;
c)
für die Vereinsverwaltung;
d)
für die Einstellung und Betreuung eventueller Mitarbeiter,
Die Vorstandssitzungen
werden vom Vorsitzenden oder – in dessen Abwesenheit – von seinem
Stellvertreter geleitet.
Über die
Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu führen, das im Protokollbuch
einzutragen und vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen
ist.
Art. 15
Rechtliche Vertretung
Der Vorsitzende, oder bei dessen
Verhinderung der Stellvertreter, vertritt den Verein gesetzlich
gegenüber Dritten und bei Gericht. Er sorgt für die Durchführung der
Beschlüsse des Vorstandes. In Dringlichkeitsfällen ist er befugt, die
Vorstandbefugnisse auszuüben, vorbehaltlich nachträglicher Genehmigung
durch den Vorstand in der nächsten Sitzung.
Art. 16
Rechnungsprüfer
Die von der
Mitgliederversammlung ernannten Rechnungsprüfer müssen nicht Mitglieder
des Vereins sein und bleiben drei Jahre im Amt.
Art. 17
Statutenänderung
Art. 18
Schiedsgericht
Der
Schiedsspruch ist unanfechtbar, vorbehalten zwingender
Gesetzesbestimmungen.
IV. Vermögen- Finanzgebarung
Art. 19
Das Vereinsvermögen
Das Vereinsvermögen
setzt sich zusammen aus
-
aus den beweglichen und
unbeweglichen Gütern, welche Eigentum des Vereins sind
-
aus allfälligen Rücklagen
und aus Bilanzüberschüssen
-
aus allfälligen Schenkungen,
Vermächtnissen, Spenden und Zuwendungen jeder Art, die zur
Vermögensbildung bestimmt sind
Art. 20
Finanzierung des Vereins
Die Finanzierung erfolgt
durch:
-
Beiträge des Landes
-
Beiträge der Gemeinde
-
Beiträge anderer Körperschaften
-
Mitgliedsbeiträge
-
Sammlungen, Spenden, Erlös von
Eigeninitiativen
-
Vermächtnisse
Art. 21
Das
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr beginnt mit dem
01. Jänner und endet mit dem 31. Dezember eines jeden Jahres. Binnen 31.
Jänner des darauffolgenden Jahres hat der Vorstand die
Jahresabschlussrechnung zu erstellen und der Mitgliedervollversammlung
vorzulegen.
V. Führung des
Theaterpädagogischen Zentrums Brixen
Art. 22
Ernennung von Verantwortlichen
-
eine/n hauptamtliche/n
Verantwortliche/n für die Führung des Theaterpädagogischen Zentrums
Brixen.
-
eine/n oder mehrere hauptamtliche
oder nebenamtliche TheaterpädagogInnen für die Durchführung der
Tätigkeit; es können auch PraktikantInnen hinzugezogen werden
-
eine/n Verantwortliche/n für die
Abwicklung der Verwaltungstätigkeit
V. Anderes
Art. 23
Auflösung des Vereins
-
Die Auflösung des
Vereins kann nur auf einer außerordentlichen Vollversammlung
beschlossen werden.
-
Das eventuell nach
vollständiger Erfüllung finanzieller Verpflichtungen verbleibende
Vermögen, wird gemeinnützigen Zwecken zugeführt.
Art. 24:
Für alles, was hier
nicht ausdrücklich geregelt ist, gelten die einschlägigen Bestimmungen
des bürgerlichen Gesetzbuches.
Art. 25:
Der
Mitgliederversammlung bleibt es vorbehalten, den Antrag des Vereins als
juridische Person des privaten Rechts zu beschließen.
Brixen, am 17. Dezember
2000
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