Die Satzung
Artikel 1:
Name, Sitz, Dauer, Rechtssubjekt und Ehrenamtlichkeit
1.1 Name
Der am
12.11.2001 gegründete Verein trägt den Namen „Theaterpädagogisches
Zentrum Brixen - Theater im Regenbogen« in Kurzform „TPZ BRIXEN« (im
Folgenden Verein genannt).
1.2 Sitz
Der Verein hat
den Sitz in I - 39042 Brixen, Köstlan Straße 28, welcher innerhalb der
Gemeinde durch Beschluss des Vorstandes verlegt werden kann.
1.3 Dauer
Die Dauer des
Vereins ist unbegrenzt.
1.4
Rechtssubjekt
Beim Verein
handelt es sich um eine ehrenamtliche und gemeinnützige Organisation,
die keinerlei Gewinnabsichten verfolgt.
1.5
Ehrenamtlichkeit
Alle Ämter und
Funktionen in den Gremien des Vereins werden ebenso wie die Tätigkeiten
der Mitglieder ehrenamtlich erbracht.
Artikel
2: Zweck und Ziele des Vereins
2.1 Der Zweck
des Vereins ist die Förderung der Theaterpädagogik unter Einbeziehung
anderer Ausdrucksformen.
2.2 Das Ziel
des Vereins ist die Ermöglichung von kultureller Partizipation von
Menschen aller Altersstufen mit besonderer Berücksichtigung der Kinder
und Jugendlichen, auch jener mit besonderen Bedürfnissen, durch die
Realisierung von Projekten in den Bereichen Theater, Medien, Tanz,
Musik, kreatives Schreiben und Gestalten.
Das Vereinsziel
wird erreicht insbesondere durch die Realisierung von und die Teilnahme
an kulturpädagogischen Projekten im Freizeit-, Schul- und Sozialbereich
mit und für Menschen aller Altersstufen mit besonderer Berücksichtigung
der Kinder und Jugendlichen, auch jener mit besonderen Bedürfnissen, auf
regionaler und internationaler Ebene.
Dazu gehört auch
der Aufbau von und die Teilnahme an regionalen und internationalen
Netzwerken im Bereich Theater- und Kulturpädagogik und die Realisierung
von und die Teilnahme an Austauschen auf regionaler und internationaler
Ebene sowie die Aus- und Weiterbildung, Beratungstätigkeit, Forschung im
Bereich Theater- und Kulturpädagogik sowie die Veröffentlichung der
Ergebnisse aus dieser und der pädagogischen Tätigkeit.
Inhaltlich ist
die Arbeit des Vereins geprägt vom Respekt anderen Menschen und Kulturen
gegenüber. Schwerpunkt des TPZ sind weiters Bewusstseinsbildung für die
Rechte von Kindern und Jugendlichen und die Chancengleichheit zwischen
Mann und Frau.
Artikel 3: Vermögen und Finanzen
Das Vermögen
des Vereins besteht aus allen Gütern beweglicher und unbeweglicher
Natur, welche unter Verwendung der ihm aus den Einnahmen zufließenden
Mitteln erworben werden oder welche ihm in Form von allfälligen
Sachspenden, Schenkungen und Zuwendungen oder auf irgendeine andere
gesetzliche Weise zukommen.
Der finanzielle
Fonds des Vereins wird aus den von den einzelnen Mitgliedern
eingezahlten Jahresbeiträgen, von freiwilligen Zuwendungen Dritter,
Beiträgen, Beihilfen und Subventionen von Gemeinden, Land, Region,
Staat, Europäischer Union und anderer Körperschaften sowie von Erträgen
des wie immer investierten Fonds und vom Entgelt für geleistete Dienste
gebildet.
Sollte sich in
einem Geschäftsjahr ein Überschuss ergeben, wird dieser niemals direkt
oder indirekt an die Mitglieder ausbezahlt. Der Überschuss kann
ausdrücklich nur für Vereinszwecke verwendet werden.
Artikel
4:Vereinsjahr / Geschäftsjahr
Das
Geschäftsjahr des Vereins beginnt am 1. Januar und schließt mit dem 31.
Dezember eines jeden Jahres. Innerhalb 30. April des darauf folgenden
Jahres muss der Vorstand die Jahresabschlussrechnung erstellen und der
Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorlegen.
Artikel
5:Mitgliedschaft
Mitglieder des
Vereins können physische und juridische Personen sein, welche bereit
sind, zur Verwirklichung der Zielsetzungen laut diesem Statut aktiv
mitzuwirken und den jährlichen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Das an
den Vereinsvorstand zu richtende Aufnahmegesuch, welches die
Verpflichtung zur Einhaltung der Satzung und der gültigen
Vereinsbeschlüsse beinhalten muss, wird vom Vereinsvorstand überprüft,
welcher über die Aufnahme bzw. Ablehnung schriftlich entscheidet. Der
Beschluss wird protokolliert und dem Ansuchenden mitgeteilt, Ablehnungen
müssen begründet sein.
Artikel
6: Rechte und Pflichten der Mitglieder
6.1 Rechte der
Mitglieder
Alle Mitglieder
haben das Recht, an den Veranstaltungen und Versammlungen teilzunehmen
und Vorschläge für die Vereinstätigkeit einzubringen. Alle Mitglieder
haben das aktive und passive Wahlrecht. Alle Mitglieder haben
Stimmrecht:
- bei der
Bilanzgenehmigung
- bei
Statutenänderung
- bei der
Ernennung der verschiedenen Vereinsorgane
6.2 Pflichten
der Mitglieder
Die Mitglieder
haben die Pflicht, die Vereinsstatuten einzuhalten, die Beschlüsse der
Organe zu befolgen, die Vereinsinteressen zu fördern, bei
Veranstaltungen mitzuhelfen und den Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
Artikel
7: Erlöschen der Mitgliedschaft
Die
Mitgliedschaft erlischt:
a) durch den
freiwilligen Austritt, der dem Vorstand schriftlich bekannt zu machen
ist und jederzeit erfolgen kann;
b) wenn über
ein Jahr der Mitgliedsbeitrag nicht eingezahlt worden ist;
c) Durch
Ausschluss, wenn ein Mitglied die Statuen oder die gültigen
Vereinsbeschlüsse missachtet oder in irgendeiner Weise den Verein
schädigt oder den Vereinszielen entgegenarbeitet;
d) Durch den
Tod des Mitglieds oder durch die Auflösung des Vereins.
Geleistete
Beiträge werden im Falle des Austritts oder Ausschlusses nicht
rückerstattet.
Artikel
8: Gliederung der Organe
Die
Organe des Vereins sind:
1. die
Mitgliederversammlung
2. der
Vorstand
3. der
Vorsitzende
4. das
Schiedsgericht und die Rechnungsprüfer
Artikel
9: Die Mitgliederversammlung
9.1 Einberufung
Ordentliche
Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand mindestens einmal jährlich
einzuberufen. Außerdem ist eine Mitgliederversammlung auf begründetes
Verlangen von mindestens einem Zehntel der Stimmberechtigten
einzuberufen. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Die Einberufung hat
schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vorher
zu erfolgen.
9.2 Vorsitz
Den Vorsitz in
der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende und bei dessen
Abwesenheit der Stellvertreter. In Abwesenheit von beiden wählt die
Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter. Die
Mitgliederversammlung ernennt einen Protokollführer, und falls
notwendig, zwei Stimmzähler. Über die Mitgliederversammlung wird ein
Protokoll verfasst, das vom Vorsitzenden und vom Protokollführer
unterzeichnet wird.
9.3 Die
Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
- die
Bestimmung der grundsätzlichen Richtlinien für die gesamte
Vereinstätigkeit;
- die
Abänderung der Vereinsstatuten;
- die Wahl
der im Statut vorgesehenen Organe;
- die
Genehmigung des Tätigkeitsberichtes und der Jahresabschlussrechnung;
- die
Genehmigung des Tätigkeitsprogrammes und des Haushaltsvoranschlages;
- die
Entlastung des Vorstandes;
- die
Auflösung des Vereins;
Die Beschlüsse
der Mitgliederversammlung, sowie die Genehmigung der Bilanz müssen an
einer eigens dafür vorgesehenen Anschlagtafel für acht aufeinander
folgende Tage veröffentlicht werden.
9.4 Stimmrecht
und Beschlussfähigkeit
Die
Mitgliederversammlung ist in erster Einberufung beschlussfähig, wenn
mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. In
zweiter Einberufung, die wenigstens eine Stunde später angesetzt werden
muss, ist die Mitgliederversammlung bei jeder Anzahl der anwesenden
Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt mit Ausnahme von
Artikel 14 mit einfacher Stimmenmehrheit. Für Beschlüsse zur Änderung
der Satzung sowie in Grundsatzfragen ist die Zustimmung von zwei Drittel
der anwesenden Mitglieder erforderlich. Die Abstimmung kann durch
Handaufheben erfolgen.
Jedes Mitglied
hat je ein Stimmrecht. Jedes Mitglied kann bei Verhinderung einem
anderen Vereinsmitglied sein Stimmrecht mittels schriftlicher Vollmacht
abtreten. Jedes Mitglied kann bis zu 2 (zwei) Vollmachten auf sich
vereinen.
Artikel
10: Der Vorstand
10.1
Zusammensetzung
Der Vorstand
setzt sich aus insgesamt drei volljährigen Personen zusammen:
- dem
Vorsitzenden
- dem
Stellvertreter und
- einem
Beirat
Der Vorstand
kann bei Bedarf weitere Personen bzw. Fachleute mit beratender Funktion
zu den Sitzungen einladen. Bei Bedarf können mit Vorstandbeschluss
zusätzliche Personen, ohne Stimmrecht, in den Vorstand kooptiert werden.
Die hauptberuflichen Mitarbeiter nehmen mit beratender Stimme regelmäßig
an den Sitzungen teil.
10.2 Wahl des
Vorstandes
Die
Mitgliederversammlung bestimmt zunächst einen Wahlleiter und zwei
Stimmzähler.
Der Vorstand
wird von der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl demokratisch gewählt
und bleibt für 3 (drei) Jahre im Amt. Wählbar sind alle Mitglieder und
Delegierten, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Die Wahl erfolgt
in einem Wahlgang. Es können maximal 3 (drei) Vorzugsstimmen abgegeben
werden. Gewählt sind jene, welche die meisten Vorzugsstimmen erhalten.
Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. In der ersten Vorstandsitzung
wählt der Vorstand aus seinen Reihen den Vorsitzenden, den
Stellvertreter und verteilt die Aufgabenbereiche unter den Gewählten.
Ein vom Vorstand bestimmtes Mitglied übernimmt die besondere
Verantwortung für die finanziellen Angelegenheiten des Vereins.
Im Falle von
Rücktritt oder dreimaliger unentschuldigter Abwesenheit eines der
Vorstandsmitglieder rückt der/die erste Nichtgewählte nach.
10.3
Einberufung und Beschlussfähigkeit
Der Vorstand
wird sooft einberufen, als es der Vorsitzende für notwendig hält, oder
wenn mindestens 2 (zwei) Vorstandsmitglieder die Einberufung für
notwendig befinden. Die Einberufung erfolgt schriftlich (Brief, Fax,
oder E-Mail) mit Angabe der Tagesordnung mindestens 5 (fünf) Tage vor
dem Termin der Sitzung. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens
die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Die
Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Sitzungen
werden vom Vorsitzenden und in seiner Abwesenheit vom Stellvertreter
geleitet. Die gefassten Beschlüsse werden in einem Protokoll
festgehalten, das vom Vorsitzenden und vom Protokollführer
unterschrieben werden.
10.4 Aufgaben
des Vorstandes
Die Aufgaben des
Vorstandes sind:
- die
Durchführung der Mitgliederversammlungsbeschlüsse;
- die
ordnungsgemäße Durchführung des Jahresprogrammes;
- die
Vereinsführung und -verwaltung;
- die
laufende Finanzgebarung;
- die
Mitgliederaufnahme;
- die
Festlegung der Mitgliedsbeiträge;
- der
Ausschluss von Mitgliedern;
- die
Einstellung und Führung der lohnabhängigen und freien Mitarbeiter;
- die
Erstellung des Tätigkeitsprogrammes und des Haushaltsvoranschlages;
- die
Erstellung des Tätigkeitsberichtes und der Jahresabschlussrechnung;
- Abschluss
von Konventionen mit Institutionen, mit denen der Verein kooperieren
will;
- die
Ausarbeitung und der Beschluss einer Geschäftsordnung.
10.5 Der Vorstand kann bestimmte
Verwaltungsaufgaben an einen Geschäftsführer, der auch nicht Mitglied
sein kann, delegieren.
Artikel 11: Der Vorsitzende
Der Vorsitzende
ist der rechtliche Vertreter des Vereins. Er vertritt den Verein nach
innen, gegenüber Dritten und bei Gericht. Er beruft die
Mitgliederversammlung und den Vorstand zu Sitzungen ein und leitet
dieselben.
Er stellt die
hauptberuflichen Mitarbeiter im Einvernehmen mit dem Vorstand an.
Er sorgt für die
Durchführung und Umsetzung der Beschlüsse.
In
Dringlichkeitsfällen ist er ermächtigt, die Vorstandsbefugnisse
auszuüben, vorbehaltlich nachträglicher Genehmigung durch den Vorstand
in nächster Sitzung.
In seiner
Abwesenheit nimmt, nach Auftrag des Vorsitzenden oder des Vorstandes der
Stellvertreter all seine Funktionen und Aufgaben war.
Artikel 12: Rechnungsprüfer und
Schiedsgericht
Von der
Mitgliederversammlung werden auf die Dauer von 3 (drei) Jahren 2 (zwei)
Rechnungsprüfer gewählt. Sie müssen nicht Mitglied des Vereins sein.
Sind mehr als zwei Kandidaten, wird die Wahl geheim durchgeführt. Sie
haben die Aufgabe, die Finanzgebarung zu überprüfen und darüber einen
schriftlichen Bericht zu verfassen. Sie sind berechtigt, zu jeder Zeit
Kontrollen durchzuführen. Der Mitgliederversammlung legen sie jährlich
einen schriftlichen Bericht vor. Mit beratender Stimme können sie auch
an den Vorstandssitzungen teilnehmen.
Diesem Gremium
obliegt auch die Funktion des Schiedsgerichtes. Jeglicher Streitfall
zwischen Vereinsmitgliedern, zwischen Vereinsmitgliedern und dem Verein
bzw. dessen Organen ist dem Schiedsgericht zu unterbreiten. Das
Schiedsgericht entscheidet nach eigenem Ermessen.
Artikel 13: Der Geschäftsführer
Der
Geschäftsführer führt die Geschäfte des Vereins im Sinne der
vorliegenden Richtlinien durch und ist für jene Aufgaben
verantwortlich, die ihm vom Vorstand anvertraut werden. Er sorgt für
eine sorgfältige Buchführung des Vereins und nimmt mit beratender Stimme
an den Vorstandssitzungen teil.
Artikel
14: Auflösung des Vereins
Der Beschluss
der Mitgliederversammlung über die Auflösung des Vereins und über die
Zweckbestimmung des Vermögens erfordert die Zustimmung von mindestens
drei Viertel der Mitglieder. Bei Auflösung wird das Vermögen des Vereins
an Organisationen mit gleichen oder ähnlichen Zielsetzungen übertragen,
die in der freien Jugendarbeit tätig sind oder für soziale Einrichtungen
bestimmt.
Artikel 15: Regelung laut ZGB
Alles, was in
diesem Statut nicht ausdrücklich festgelegt ist, wird durch die Vorgaben
des Zivilgesetzbuches sowie durch die gesetzlichen Bestimmungen für die
nicht gewerblichen Körperschaften, speziell durch jene der
ehrenamtlichen Organisationen und der anerkannten Vereine geregelt.
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